Statuten des Wiener Yacht Clubs
STATUTEN DES WIENER YACHT CLUBS (WYC)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Wiener Yacht Club“
(2) Der Wiener Yacht Club ist ein gemeinnütziger Sportverein und gehört dem Österreichischen Segel-Verband (OeSV), dem Landessegelverband Wien sowie der Sportunion Wien an.
(3) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet von ganz Österreich, im Besonderen aber auf das Bundesland Wien.
§ 2 Zweck und Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausübung des Segelsportes zu pflegen und zu fördern.
(2) Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:
a) die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen, die den Mitgliedern die Ausübung des Segelsportes ermöglichen und erleichtern,
b) die Abhaltung von Segel-Wettbewerben und anderen seglerischen Veranstaltungen sowie das Aussetzen von Rennpreisen dafür,
c) die Förderung der Mitglieder, sich an auswärtigen Wettfahrten zu beteiligen,
d) die Heranbildung des seglerischen Nachwuchses, insbesondere die Mitwirkung am Prüfungswesen des OeSV durch Stellung von Prüfern,
e) die Organisation und Durchführung von Vorträgen, Lehrgängen, Übungseinheiten und Trainingskursen,
f) der Ankauf benötigter Boote und
g) die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftsgeistes der Mitglieder
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beiträge, das sind Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeiträge und besondere Beiträge
b) Nenn- bzw. Startgelder bei Regatten
c) Spenden und Subventionen
d) Einnahmen aus der Prüfungstätigkeit im Sinne des Abs. 2, lit. d
e) Erträgnisse aus Veranstaltungen
(4) Die materiellen Mittel des WYC dürfen ausschließlich für die Erfüllung des Vereinszweckes verwendet werden (Ausnahmen: Kranzspenden für verstorbene Mitglieder bzw. Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige Organisationen)
§ 3 Mitgliederkategorien
Die Clubmitglieder sind entweder
a) aktive Mitglieder
b) beitragende Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Jugendmitglieder
e) Gastmitglieder.
§ 4 Aktive Mitglieder
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft als aktives Mitglied ist für alle physischen Personen möglich, die das 18. Lebensjahr überschritten haben.
(2) Über die Aufnahme eines aktiven Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf Grund des Aufnahmeantrages des Bewerbers mit Stimmenmehrheit. Vor der endgültigen Entscheidung darüber, hat der Vorstand das Aufnahmeansuchen den Mitgliedern acht Wochen lang durch Anschlag zur Kenntnis zu bringen. Eine Ablehnung des Aufnahmeansuchens braucht nicht begründet zu werden.
§ 5 Beitragende Mitglieder
Als beitragende Mitglieder können Freunde des Segelsportes und Familienangehörige von aktiven Mitgliedern aufgenommen werden. Für die Aufnahme gelten die Bestimmungen von §4 (2) sinngemäß.
§ 6 Ehren-, Jugend- und Gastmitglieder
(1) Zum Ehrenmitglied kann nur eine Person ernannt werden, die sich um den Segelsport oder um den Club besondere Verdienste erworben hat. Den Vorschlag hat der Vorstand zu machen. Über die Ernennung entscheidet die Generalversammlung in Abstimmung mit Stimmenmehrheit.
(2) Als Jugendmitglieder können Jugendliche von 6 bis 18 Jahren aufgenommen werden. Für die Aufnahme gelten die Bestimmungen des § 4 (2) sinngemäß.
(3) Nach Beendigung des 18. Lebensjahres haben die Jugendlichen ein neuerliches Aufnahmeansuchen in den aktiven Mitgliederstand zu stellen.
(4) Bei einer mindestens 3-jährigen ununterbrochenen Jugendmitgliedschaft entfällt der Aufnahmebeitrag.
(5) Über die Aufnahme von Gastmitgliedern hat der Vorstand gemäß § 4 mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Gastmitgliedschaft kann für jeweils ein Jahr gewährt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die unter § 3 lit. a), c) und d) angeführten Mitglieder sind nach Eintragung in das OeSV Verbandsregister berechtigt, den Stander des WYC zu führen.
(2) Die unter § 3 lit. a), c), d) und e) angeführten Mitglieder sind berechtigt den Antrag auf einen Liegeplatz am Steg des WYC zu stellen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
(3) Alle Mitglieder dürfen die Einrichtungen des Clubs benützen und an seinen gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen.
(4) Aktive Mitglieder zahlen einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, beitragende und Jugendmitglieder sowie Gastmitglieder nur den Jahresbeitrag. Alle Beiträge sind unmittelbar nach Zusendung der Vorschreibung fällig.
(5) Über die Zeit des Wehrdienstes, des Zivildienstes oder eines Studiums kann auf Ansuchen bei der Vorlage des entsprechenden Nachweises der Mitgliedsbeitrag dieser nun aktiven Mitglieder vom Vorstand jährlich ermäßigt werden. Diese Regelung ist bis zum vollendeten 27. Lebensjahr möglich.
(6) Für die Bereitstellung von Sonderleistungen (Garderobekästen, Bootslager und/oder Liegeplätze am Steg) kann eine Aufwandsentschädigung eingehoben werden.
(7) Aktive Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung gemäß § 16 dieser Satzung.
(8) Ehrenmitglieder haben alle Rechte von aktiven Mitgliedern und sind jedes Beitrages entbunden.
(9) Die Jugendmitglieder haben das Recht die Nutzung der Schulboote des Clubs zu beantragen.
(10) Alle Mitglieder gemäß §3 sind berechtigt bei Regatten unter der Flagge des WYC teilzunehmen.
§ 8 Ehrenpräsident
(1) Der WYC kann einen Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident wird aus den Reihen der Ehrenmitglieder von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung gewählt.
(2) Der von der Generalversammlung gewählte Ehrenpräsident hat alle Rechte eines aktiven Mitgliedes und ist von jedem Beitrag befreit.
(3) Der Ehrenpräsident hat das Recht an den Sitzungen des Vorstandes mit Sitz und Stimme teilzunehmen.
§ 9 Verwaltung
(1) Der Umfang und die Art der Benützung der Clubanlagen wird durch die Clubordnung geregelt. Wer das Eigentum des Clubs benützt, ist verpflichtet, die Clubordnung einzuhalten und haftet für alle durch seine Schuld entstandenen Schäden. Wer ein Boot auf der Anlage des WYC abstellt, ist zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Bei Jugendmitgliedern haften die Erziehungsberechtigten für alle Schäden.
(2) Die Clubordnung kann nur durch den Vorstand mit Stimmenmehrheit erstellt werden.
(3) Der WYC ist berechtigt, die Clubverwaltung EDV-unterstützt zu führen, und zu diesem Zweck personenbezogene Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Mail-Adresse und Telefonnummer zu erheben und zu verarbeiten. Namen und Adressen dürfen auch an die Sportunion Wien und an den OeSV weitergegeben werden.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Ableben
b) Durch Austritt
c) Durch Streichung
d) Durch Ausschluss
(2) Ein Mitglied kann vom Vorstand gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrages oder anderer Schulden an den Verein länger als ein Jahr im Rückstand ist, unbeschadet seiner Verpflichtung, die Schulden zu begleichen. Der Streichung muss eine nachweisbar zugestellte Mahnung vorangehen, worin auf diese Maßnahme aufmerksam gemacht wird. Ein gestrichenes Mitglied kann nach § 4, wenn die vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten erfolgt ist, wieder aufgenommen werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Club kann geschehen: a) wegen unüberlegtem Verhalten zu Wasser oder zumindest grober Fahrlässigkeit dabei,
b) wegen offenbaren Zuwiderhandelns gegen die Statuten,
c) wegen eines dem Ansehen des Clubs schädigenden Verhaltens,
d) wegen einer unehrenhaften Handlung.
In solchen Fällen hat der Vorstand die Untersuchung zu führen, das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern und in Ermangelung einer ausreichenden Rechtfertigung die Ausschließung beantragen. Über die Ausschließung entscheidet die Generalversammlung, nötigen falls einer außerordentlichen Generalversammlung, in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Aufnahmebeitrag für neue Mitglieder und die jährlichen Mitgliedsbeiträge Jahresbeiträge einschließlich der besonderen Beiträge für Sonderleistungen werden durch die
Generalversammlung festgesetzt. Die Aufnahmebeiträge bei der Wiederaufnahme ausgetretener Mitglieder werden durch den Vorstand festgesetzt.
(2) Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr. Zu dessen Beginn werden die Beiträge eingefordert.
(3) Neu nach § 4 aufgenommene Mitglieder müssen den Aufnahmebeitrag, den jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie die besonderen Beiträge 5 Wochen nach Vorschreibung entrichten. Die nicht fristgerechte Zahlung berechtigt den Vorstand, die Aufnahme zu annullieren.
(4) Wer seine Mitgliedschaft durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss verloren hat, hat weder Anspruch auf die von ihm geleisteten Beiträge, noch auf das Clubvermögen.
(5) Mitglieder, die den fälligen Beitrag noch schuldig sind, sind in der Generalversammlung weder stimmberechtigt noch wählbar. (1) Generalversammlung; sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes
(2) Vorstand; er ist das selbstständige Geschäftsführungs- und Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes
(3) Präsident oder Vizepräsident
(4) Rechnungsprüfer
§ 12 Organe, Prüfer
Die Clubangelegenheiten werden besorgt durch
§ 13 Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Oberbootsmann, dem sportlichen Leiter, dem Schriftführer, dem Kassier und Clubwart sowie im Bedarfsfalle bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Funktionen von sportlicher Leitung, Clubwart und Oberbootsmann können als Doppelfunktion von anderen Vorstandsmitgliedern ausgeübt werden.
(2) Alle Vorstandsmitglieder werden aus den Ehrenmitgliedern und aktiven Mitgliedern von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.
(3) Der Präsident, der Vizepräsident, der Schriftführer und der Kassier dürfen während ihrer Funktionsdauer im WYC bei keinem anderen Segelclub in einer dieser Funktionen tätig sein.
(4) Alle Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Sie bekleiden ihr Amt als Ehrenamt und müssen ihren Aufenthalt während der Segelsaison wenigstens zeitweilig am Gelände des Clubs haben.
(5) Beim Ausfall eines Vorstandsmitgliedes durch Ableben, Austritt oder Zurücklegung ist der Vorstand verpflichtet, für den Rest der Funktionsdauer einen Ersatz aus den Kreisen der aktiven Mitglieder zu kooptieren.
(6) Der Präsident, der Vizepräsident, der Kassier und der Oberbootsmann müssen mindestens vier Jahre als aktives Mitglied dem Club angehört haben, die übrigen Vorstandsmitglieder zwei Jahre.
§ 14 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Präsident vertritt den Club dritten Personen gegenüber und unterzeichnet gemeinsam mit dem Schriftführer alle Schriftstücke, die den Club verpflichten oder an die Behörde gerichtet sind. Der Präsident beruft den Vorstand ein, bestimmt die Gegenstände seiner Verhandlung und sorgt für die Ausführung seiner Beschlüsse.
(2) Er führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Generalversammlung den Vorsitz und leitet die Verhandlungen.
(3) Dem Vizepräsidenten stehen alle Befugnisse des Präsidenten bei dessen Verhinderung zu.
(4) In dringenden Fällen, bei Gefahr im Verzug, können die Geschäfte des Vorstandes vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten besorgt werden. Solche Entscheidungen bedürfen der nachträglichen Zustimmung innerhalb von zwei Wochen durch den Vorstand, bei Ablehnung muss eine außerordentliche Generalversammlung nach § 16 in diesen Angelegenheiten einberufen werden.
(5) Der Oberbootsmann ist für die Steganlage, das Bootslager und angemieteten Abstellflächen verantwortlich. In Zusammenarbeit mit dem Clubwart hat er dem Vorstand Reparaturen und Neuanschaffungen vorzuschlagen. Er ist verantwortlich für die Vergabe von Liegeplätzen am gesamten Clubgelände und Steg.
(6) Der sportliche Leiter ist für die Regattaveranstaltungen, Ausschreibungen und die Abwicklung verantwortlich.
(7) Der Schriftführer führt die Korrespondenz innerhalb und außerhalb des WYC und verwaltet das Archiv.
(8) Der Kassier führt die Mitgliederliste, hebt die Beiträge von den Mitgliedern ein, leistet die ihm vom Vorstand angewiesenen Zahlungen und verwaltet die Kassa, für die er persönlich haftet. Der Kassier meldet die Mitglieder nach Erfordernis bei OeSV und Sportunion Wien.
(9) Der Clubwart ist verantwortlich für die Verwaltung der Clubschlüssel. Die daraus eingehende Kaution ist mit dem Kassier zu verrechnen. Zu den weiteren Aufgaben des Clubwartes zählt die Instandhaltung des Clubhauses und er ist für die praktische Durchführung von etwaigen Reparaturen verantwortlich. Der Clubwart ist auch verantwortlich für die Pflege der angemieteten Flächen. Er ist außerdem für die Vergabe der Clubkästen an die Mitglieder zuständig.
§ 15 Befugnisse des Vorstands
(1) Der Vorstand hat die Interessen des Clubs in jeder Richtung hin wahr zu nehmen. Er fasst im Namen des Clubs rechtsverbindliche Beschlüsse über die Gegenstände, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein.
(3) Dem Vorstand kommt insbesondere zu: a) Mitglieder aufzunehmen.
b) Das Vereinsvermögen zu verwalten.
c) Die Generalversammlung einzuberufen und die Tagesordnung und den Rechenschaftsbericht festzulegen.
d) Den Rechenschaftsbericht zu erstellen.
e) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung.
f) Veranstaltung von Regatten, Fortbildungen und Clubveranstaltungen.
§ 16 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung aller aktiven Mitglieder ist vom Vorstand jährlich mindestens einmal einzuberufen. Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand in dringenden Fällen und müssen von ihm einberufen werden, wenn es eine Generalversammlung oder mindestens ein Zehntel aller aktiven Mitglieder verlangt.
(2) Die Generalversammlung kann auch auf elektronischem Wege abgehalten werden.
(3) Der Termin einer ordentlichen Generalversammlung ist mindestens zwei Wochen früher, der Termin einer außerordentlichen Generalversammlung in dringenden Fällen mindestens acht Tage früher allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Die Zustellung kann auch auf elektronischem Weg an eine dem Verein bekannt gegebene Empfangsstelle wirksam erfolgen.
(4) Anträge, die nicht mindestens vier Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand angemeldet sind, können nur dann zur Diskussion und Abstimmung kommen, wenn sich die Mehrheit der Versammlung dafür ausspricht; ausgenommen ist ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, der stets zur Diskussion und Abstimmung kommen muss. Anträge nach §19 müssen jedenfalls angekündigt werden.
(5) Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wo kein anderes Stimmverhältnis durch das Statut vorgeschrieben ist, wie Auflösung des Vereins (§ 19). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Zur Beschlussfassung muss mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sein.
(7) Bei Beschlussunfähigkeit findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
(8) Alle Aktiven- oder Ehrenmitglieder haben eine Stimme. a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
b) die Ernennung eines Ehrenpräsidenten, sowie Ehrenmitglieder
c) Mitglieder auszuschließen,
d) den Aufnahmebeitrag, die Mitgliedsbeiträge sowie die Aufwandsentschädigungen festzusetzen,
e) die Genehmigung oder Abänderung der Geschäftsordnung oder der Statuten des Clubs,
f) die Annahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,
g) die Genehmigung des Budgets,
h) den Club aufzulösen.
§ 17 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung ist es insbesondere vorbehalten
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
b) die Ernennung eines Ehrenpräsidenten, sowie Ehrenmitglieder
c) Mitglieder auszuschließen,
d) den Aufnahmebeitrag, die Mitgliedsbeiträge sowie die Aufwandsentschädigungen festzusetzen,
e) die Genehmigung oder Abänderung der Geschäftsordnung oder der Statuten des Clubs,
f) die Annahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung,
g) die Genehmigung des Budgets,
h) den Club aufzulösen.
§ 18 Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten aus dem Clubverhältnis zwischen dem Vorstand und Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern untereinander werden durch ein Schiedsgericht entschieden, in das jede Partei einen Schiedsrichter aus den aktiven Mitgliedern wählt. Die beiden Schiedsrichter wählen sich einen Obmann.
(2) Sollte eine Partei ihren Schiedsrichter nicht binnen 14 Tagen wählen so entscheidet das Los aus der Gruppe der aktiven Mitglieder.
(3) Sollten sich die Schiedsrichter nicht binnen 14 Tagen auf einen Obmann einigen, so entscheidet das Los den Obmann.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung des Clubs kann nur in einer Generalversammlung von mindestens zwei Drittel aller aktiven Mitglieder beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so bestimmt die Generalversammlung auch die Art der Liquidation und die Liquidatoren.
(2) Das nach der Liquidierung und Tilgung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen fällt der Sportunion Wien bzw. deren Rechtsnachfolger zu.
(3) Für Verbindlichkeiten, die nach der Liquidierung nicht gedeckt werden können, haften die aktiven Mitglieder. Ausgetretene Mitglieder bleiben durch ein Jahr vom Tage ihres Austrittes an mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrag in Haftung, die aber durch den Tod erlischt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes.
(5) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu veröffentlichen.
§ 20 Sprachliche Gleichbehandlung
Personenbezogene Ausdrücke in diesen Statuten umfassen jedes Geschlecht gleichermaßen.
§ 21 Anti Doping
(1) Der WYC sowie seine Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Anti-Doping Regelungen des aktuellen Anti-Doping Bundesgesetzes, des Österreichischen Segel-Verbandes und von World Sailing. Des Weiteren sind die dem Österreichischen Segel-Verband, den Landesverbänden und Vereinen zugehörigen Sportlerinnen und Sportler, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen zur Einhaltung der soeben genannten Anti-Doping Regelungen verpflichtet.
(2) Der WYC, samt den zugehörigen Sportlerinnen und Sportlern, Betreuungspersonen sowie sonstigen Personen sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die einen Verdacht auf einen Verstoß gegen Anti-Doping Regelungen darstellen, an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder die zuständige Anti-Doping Organisationen zu melden.